Keine Opferhilfe für Folteropfer
Gefolterte Asylbewerber, die vor ihrer Flucht keinerlei Beziehungen zur Schweiz hatten, können für die therapeutische Bewältigung der erlittenen Tortur keine Leistungen der Opferhilfe beanspruchen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts im Falle eines anerkannten Flüchtlings aus Bosnien hervor, der vom Kanton Solothurn unter anderem die Vergütung der von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für eine Psychotherapie in seiner Muttersprache forderte. Die zuständigen Behörden wiesen das Gesuch ab, worauf der Betroffene sich - unterstützt von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - ans Bundesgericht wandte, das seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde indes jetzt abgewiesen hat.
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