Unvollständige Grundbucheinträge
Bemerkungen zum Entscheid der 2. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 23. März 2000 (Urteil 5C.40/2000; keine Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen)
In Bestätigung von BGE 124 III 293 ff. entschied das Bundesgericht, dass im Ergebnis eine Nichteintragung vorliegt, wenn bei einer Grunddienstbarkeit auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstückes das berechtigte Grundstück nicht bezeichnet worden ist. Im Entscheid wird weiter auf die Problematik eingegangen, dass eine Grunddienstbarkeit nur auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten bzw. des belasteten Grundstücks eingetragen ist und die „Gegenbuchung“ auf dem Hauptbuchblatt des belasteten bzw. des berechtigten Grundstücks fehlt.
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