Electronic Monitoring: Erweiterung des Anwendungsbereichs
BGer – Electronic Monitoring (elektronische Überwachung) kann als Strafvollzugsform in Betracht kommen, wenn der vollziehbare Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe höchstens 12 Monate beträgt. Das Bundesgericht gleicht seine Praxis zum Electronic Monitoring derjenigen zur Halbgefangenschaft an. Bis anhin war Electronic Monitoring nur zulässig, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe nicht über einem Jahr lag. (Urteil 7B_261/2023)
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