Grenzen der kantonalen Souveränität im Steuerbereich – dargestellt am Beispiel der Zürcher Spitalsteuer
Im Kanton Zürich macht derzeit eine neuartige Spitalsteuer von sich reden, die zwecks Aufbesserung der kantonalen Finanzen eingeführt werden soll. Dieses Vorhaben gibt Anlass, grundsätzlich über die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen nachzudenken, welche die kantonalen Gesetzgeber bei der Schaffung neuer Steuern zu beachten haben. Nachfolgend werden die kompetenzrechtlichen sowie grundrechtlichen Schranken aufgezeigt und jeweils anhand der geplanten Zürcher Spitalabgabe konkretisiert.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Geplante Zürcher Spitalsteuer
- 1.1. Gesetzesgrundlage
- 1.2. Rechtliche Qualifikation der Abgabe
- 1.2.1. Inhaltliche Ausgestaltung
- 1.2.2. Effektiver Kreis der Abgabepflichtigen
- 1.2.3. Einordnung in das System der öffentlichen Abgaben
- 1.2.4. Einordnung in das Steuersystem
- 1.3. Fazit
- 2. Kompetenzrechtliche Rahmenbedingungen
- 2.1. Grundsatz der Souveränität der Kantone
- 2.2. Vorbehalte in der Bundesverfassung
- 2.3. Vorbehalt der Mehrwertsteuer im Besonderen
- 2.3.1. Bundeskompetenz
- 2.3.2. Rechtsnatur
- 2.4. Vereinbarkeit kantonaler Abgaben mit der Mehrwertsteuer
- 2.4.1. Rechtsprechung des Bundesgerichts
- 2.4.2. Lehre
- 2.4.3. Würdigung der Praxis
- 2.5. Vereinbarkeit der Zürcher Spitalsteuer mit der Mehrwertsteuer im Besonderen
- 2.6. Fazit
- 3. Grundrechtliche Rahmenbedingungen
- 3.1. Vorbemerkung zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Besteuerung
- 3.2. Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung
- 3.2.1. Verfassungsrechtlicher Grundsatz
- 3.2.2. Am Beispiel der Zürcher Spitalsteuer
- 3.3. Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- 3.3.1. Verfassungsrechtliche Grundsätze
- 3.3.2. Am Beispiel der Zürcher Spitalsteuer
- 3.4. Wirtschaftsfreiheit, insbesondere Gleichbehandlung von Konkurrenten
- 3.4.1. Verfassungsrechtlicher Grundsatz
- 3.4.2. Am Beispiel der Zürcher Spitalsteuer
- 3.5. Abschliessende Würdigung der Zürcher Spitalsteuer
- 4. Fazit
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