Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen
Anmerkungen zu BGE 131 II 545 (Bronschhofen)
Das NHG verpflichtet Bund und Kantone, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben für die Schonung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds, von geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern zu sorgen (Art. 3 Abs. 1). In BGE 131 II 545 (Bronschhofen) stellt das Bundesgericht klar, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstellt, wenn die in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte betroffen sind. Die Bewilligungsbehörden sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen, indem sie Bewilligungen allenfalls nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG).
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG
- III. Folgen
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