Das Recht auf Nahrung, Teil 2
Im 2. Teil dieses Beitrags zum Recht auf Nahrung geht es zuerst darum, den Inhalt dieses Rechts zu klären. Wer wird berechtigt, wer verpflichtet und welche Ansprüche schützt dieses Recht? Die Antworten auf diese Fragen und die Beispiele im Anhang II zum Gutachten zeigen, dass das Recht auf Nahrung durchaus einen harten individualrechtlichen Kern besitzt, der an sich justiziabel ist. Die Ausführungen schliessen mit einigen Hinweisen darauf, was die Schweiz im Bereich ihrer Aussenpolitik für eine bessere Realisierung des Rechts auf Nahrung unternehmen könnte.
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