Justizöffentlichkeit von Vergleichsverhandlung
Eine Auseinandersetzung mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 24. September 2019 (BGE 146 I 30)
Ein erheblicher Teil der gerichtlichen Zivilverfahren werden durch Vergleich erledigt. Die gängige Praxis, wonach dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschieht, wurde vom Bundesgericht in BGE 146 I 30 zementiert. Der Beitrag setzt sich nach einem grundlegenden Überblick des Prinzips der Justizöffentlichkeit sowie der Vergleichsverhandlungen mit diesem Grundsatzentscheid auseinander. Dem Entscheid des Bundesgerichts ist – auch wenn die daraus folgende mangelnde Transparenz nicht unproblematisch erscheint – im Ergebnis zu folgen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Justizöffentlichkeit
- 2.1. Grundsatz der Justizöffentlichkeit
- 2.2. Medien und Justiz
- 2.3. Justizöffentlichkeit im Zivilprozess
- 3. Vergleichsverhandlungen im Zivilprozess
- 3.1. Ablauf von Vergleichsverhandlungen
- 3.2. Bedeutung und Vorteile von Vergleichsverhandlungen
- 3.3. Grenzen und Gefahren von Vergleichsverhandlungen
- 4. Justizöffentlichkeit von Vergleichsverhandlungen
- 4.1. Rechtsprechung: Der Fall «Die Republik» c. Arbeitsgericht Zürich
- 4.1.1. Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. November 2018
- 4.1.2. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2019
- 4.1.3. Bundesgerichtsentscheid vom 24. September 2019 (BGE 146 I 30)
- 4.2. Meinungen in Lehre und Medien
- 4.2.1. Lehrmeinungen
- 4.2.2. Reaktionen auf BGE 146 I 30
- 4.3. Abschliessende Beurteilung
- 4.3.1. Gründe gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit
- 4.3.2. Rechtfertigung des Öffentlichkeitsausschlusses
- 4.3.3. Möglichkeiten Vergleichsverhandlungen transparenter zu machen
- 5. Fazit
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