«Stealthing» fällt nicht unter den Tatbestand der «Schändung»
BGer – Das heimliche und vereinbarungswidrige Entfernen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs («Stealthing») kann unter dem geltenden Recht nicht als «Schändung» bestraft werden. Das Bundesgericht bestätigt in diesem Punkt zwei Entscheide aus den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft. Ergänzend wird zu prüfen sein, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt. Nicht zu prüfen hatte das Bundesgericht die beiden Fälle unter dem Aspekt einer Krankheitsübertragung. (Urteile 6B_34/2020 und 6B_265/2020)
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