Ausschluss staatlicher Anbieter von Vergabeverfahren
BGer – Staatliche Anbieter können von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn ihr Angebot den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletzt. Das ist der Fall, wenn die Offerte des staatlichen Anbieters auf einer nicht erlaubten Quersubventionierung beruht, indem etwa ein Fehlbetrag in unzulässiger Weise mit Steuergeldern oder mit Einnahmen aus dem Monopolbereich gedeckt wird. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Bundesamt für Kommunikation eine Offerte der Universität Zürich auf Einhaltung der Wettbewerbsneutralität prüfen muss. (Urteil 2C_582/2016)
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