Moneyhouse AG muss ihre bisherige Datenbearbeitungspraxis anpassen
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Klage des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gegen die seitens der Moneyhouse AG praktizierte Datenbearbeitung grösstenteils gut. Es stellt insbesondere fest, dass auf www.moneyhouse.ch Persönlichkeitsprofile erstellt oder bearbeitet werden, sofern Angaben über Leumund, Familienverhältnisse, Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie Wohnverhältnisse bekannt gegeben werden. Die Moneyhouse AG wird folglich angewiesen, für solche Datenbekanntgaben die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. (Urteil A-4232/2015)
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