Cybercrime-Strafverfolgung im Konflikt mit dem Territorialitätsprinzip
Im Cyberspace existieren keine staatlichen Grenzen. Cybercrime ist deshalb nahezu immer international, sodass Strafverfolger fast immer auf Daten angewiesen sind, die im Ausland liegen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist dazu der Rechtshilfeweg nötig; doch bis ein Ersuchen im angefragten Staat bearbeitet ist, sind die Daten oft nicht mehr vorhanden. Mit dem Übereinkommen über Computerkriminalität wurden erste Instrumente geschaffen, die einen Zugriff auf ausländische Daten ohne Rechtshilfeverfahren ermöglichen. Dieser Artikel setzt sich mit dessen Umsetzung auseinander und will Denkanstösse für eine pragmatische Interpretation liefern.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Das Übereinkommen über Computerkriminalität vom 23. November 2001
- 1. Art. 32 des Übereinkommens – grenzüberschreitender Zugriff auf Computerdaten
- 2. Art. 18 des Übereinkommens – ISP können zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet werden
- III. Virtuelle Präsenz der ISP – der Ansatz Belgiens
- IV. Fazit
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