Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt die Schweiz wegen der absoluten Verjährung der Ansprüche von Asbestopfern
Kommentar des Entscheids Howald Moor et autres c. Suisse vom 11. März 2014
Am 11. März 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Schweizer Verwirkungs- und Verjährungsfristen unter den ausserordentlichen Umständen des zu beurteilenden Falles der Angehörigen eines Asbestopfers das Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 § 1 EMRK) verletzen. Der Beitrag erörtert diesen wichtigen Entscheid und versucht, mögliche Konsequenzen für Gerichte und Gesetzgeber in der Schweiz aufzuzeigen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung
- 2. Sachverhalt
- 3. Verfahren
- 4. Entscheid
- 5. Kommentar
- 5.1 Revision des Verjährungsrechts
- 5.2 Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von zehn auf dreissig Jahre
- 5.3 Beginn des Fristenlaufs mit dem Schadenseintritt und absolute Höchstfrist
- 5.4 Keine Rückwirkung durch Übergangsrecht
- 5.5 Keine Speziallösung für Asbestopfer
- 5.6 Konkrete Folgen bis zum Inkrafttreten des revidierten Verjährungsrechts
- 6. Schlussfolgerungen
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