Kein Ruhestand im Strafvollzug
BGer – Für Strafgefangene gibt es keine Pensionierung. Laut Bundesgericht besteht für die Pflicht zur Arbeit im Vollzug kein Alterslimit, da sie anderen Zwecken dient als in der Freiheit. Bei älteren Insassen sollen vor allem Vereinsamung und andere Haftschäden verhindert werden. (Urteil 6B_182/2013)
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