Abgewiesene Asylbewerber und das Recht auf Arbeit
Im BGE 2C_459/2011 vom 26. April 2012 kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Arbeitsverbot für abgewiesene Asylsuchende nach Art. 43 Abs. 2 AsylG in ausserordentlichen Fällen nicht mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar ist. Die Pirouetten, die das Bundesgericht in der Begründung und im Urteilsspruch vollführt, weisen auf Mängel im schweizerischen Ausländer- und Asylrecht hin. Zu Problemen führt vor allem die Kombination von Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber und fehlendem Rechtsschutz im Bereich der Härtefallbewilligungen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt und Beschwerdegegenstand (BGE 2C_459/2011 vom 26. April 2012)
- II. Zu den Erwägungen des Gerichts
- III. Bemerkungen
- 1. Die Voraussetzungen einer ausserordentlichen Situation
- 2. Vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
- 3. Härtefallbewilligung
- 4. Rechtsfolge einer ausserordentlichen Situation
- 5. Einzelfall oder systemisches Problem?
- 6. Grundsätzliches zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK
- IV. Zusammenfassung
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