Asbest-Opfer: Verjährung bleibt Hindernis für Schadenersatz
BGer – Asbest-Opfer, die mehr als zehn Jahre nach dem letzten Kontakt mit der gefährlichen Steinfaser erkranken, können von ihrem Arbeitgeber keinen Schadenersatz mehr verlangen. Laut Bundesgericht beginnt die Verjährung nicht erst mit dem Ausbruch der Krankheit zu laufen. (BGE 4A_249/2010)
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