Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
Art. 7 der ab 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen ZPO ermöglicht es den Kantonen, Streitigkeiten im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung einer einzigen kantonalen Instanz zu übertragen. Wie erfolgt die Anwendung der ZPO-Bestimmungen, wenn die Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch machen? Der folgende Beitrag konzentriert sich insbesondere auf die Frage, ob solchen Verfahren ein Schlichtungsverfahren vorangehen muss.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Problemstellung: Schlichtungsverfahren bei einziger kantonaler Instanz?
- III. Auslegung von Art. 7 ZPO
- a. Botschaft
- b. Parlamentarische Debatte
- c. Verfahrenskoordination und einheitliche Zuständigkeits- und Verfahrensordnung
- IV. Auswirkungen
- a. Keine direkte Anwendbarkeit der ZPO
- b. Situation im Kanton Zürich
- c. Eventuell Wertung als offensichtliches Versehen
- V. Fazit
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