Radio- und TV-Gebühren auch beim Vermieten einer Ferienwohnung
BGer – Wer seine Ferienwohnung vermietet, muss der Billag für die Dauer der Fremdnutzung zusätzlich Radio- und TV-Gebühren für den kommerziellen Empfang entrichten. Laut Bundesgericht können zahlende Dritte nicht mehr als Gäste des Gebührenzahlers gelten. (Urteil 2C_320/2009)
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