«UNOX (fig.)»: Absoluter Schutz für Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen?
In BGE 4A_250/2009 vom 10. September 2009 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen auch vor «Nachahmungen» absolut geschützt sind. Es wird nicht verlangt, dass die Benutzung oder Eintragung der Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und dem Kennzeichen hervorzurufen, oder das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen. Der Beitrag zeigt die Konsequenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf und plädiert dafür, die Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen vor Nachahmungen nur dann zu schützen, wenn die Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zur betreffenden Organisation hervorzurufen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils
- 1. Sachverhalt
- 2. Rechtliche Würdigung
- B. Kritische Würdigung
- 1. Konsequenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
- 2. Schutz vor Nachahmungen, wenn die Benutzung oder Eintragung des Zeichens nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zur betreffenden Organisation hervorzurufen, ist unverhältnismässig
- 3. Schutz vor Nachahmung nur, wenn der Gesamteindruck der Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zur betreffenden Organisation hervorzurufen
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