Ausschaffungshaft bei Dublin-Verfahren
Rekursgericht im Ausländerrecht Kanton Aargau: Eine Ausschaffungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Ausschaffung notwendig ist. Reist der Betroffene selbständig in seinen Heimatstaat aus, darf das Bundesamt für Migration von den kantonalen Behörden keine Ausschaffung in einen Dublin-Staat verlangen. Die Ausschaffungshaft ist zu verweigern, da sich bereits die Ausschaffung als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweist.
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