Verbüssung der Strafe im Heimatland
Lettischer Mörder erhält vor Bundesgericht Recht
BGer – Ein lettischer Mörder darf zur Verbüssung der Reststrafe vorerst nicht an sein Heimatland überstellt werden. Laut Bundesgericht müssen die Schweizer Behörden vertieft abklären, ob die Haftbedingungen in Lettland menschenrechtskonform sind (BGE 1C_588/2008).
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