Steuerbetrug mit gefälschter Bilanz
Grundsätzlich auch als Falschbeurkundung strafbar
Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz herstellt, um so Steuern zu hinterziehen, nimmt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts zwangsläufig in Kauf, dass die gefälschten Urkunden auch im nichtfiskalischen Bereich zur Täuschung Dritter Verwendung finden können. Das hat zur Folge, dass der Täter nicht nur wegen Steuerbetrugs zu bestrafen ist, sondern zusätzlich auch wegen Urkundenfälschung.
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