Keine neuen Begehren in zweiter Instanz
Eheschutz- und Massnahmenverfahren
Im Eheschutzverfahren sowie beim Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses können laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts in zweiter kantonaler Instanz keine neuen Tatsachen, Beweise oder Rechtsbegehren mehr vorgebracht werden.
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