Einsicht ins Grundbuch
Anspruch auf Kenntnis des Kaufpreises?
Der Kaufpreis eines Grundstücks gehört nicht zu den Elementen im Grundbuch, die wie der Name des Eigentümers, Dienstbarkeiten, Grundlasten und anderes mehr ohne Nachweis eines Interesses an jedermann herausgegeben werden müssen (Art. 106a Grundbuchverordnung).
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