Jusletter

Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen

Anmerkungen zu BGE 131 II 545 (Bronschhofen)

  • Autor/Autorin: Benjamin Wittwer
  • Rechtsgebiete: Energie- und Umweltrecht
  • Zitiervorschlag: Benjamin Wittwer, Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen, in: Jusletter 6. März 2006
Das NHG verpflichtet Bund und Kantone, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben für die Schonung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds, von geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern zu sorgen (Art. 3 Abs. 1). In BGE 131 II 545 (Bronschhofen) stellt das Bundesgericht klar, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstellt, wenn die in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte betroffen sind. Die Bewilligungsbehörden sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen, indem sie Bewilligungen allenfalls nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG).

Inhaltsverzeichnis

  • I. Ausgangslage
  • II. Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG
  • III. Folgen

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