Jusletter

Urkundenfälschung bejaht

Mit fremdem Namen unterschrieben

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: Urkundenfälschung
  • Zitiervorschlag: fel., Urkundenfälschung bejaht, in: Jusletter 30. Januar 2006
Wer eine Bestätigung über den Erhalt eines Darlehens und dessen Rückzahlung in Form von Arbeitsleistungen mit einem falschen Namen unterzeichnet, kann wegen Urkundenfälschung bestraft werden (Art. 251 Strafgesetzbuch).

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