Krankenkassenobligatorium
Ausnahme auch für pensionierte Beamte von Organisationen mit Sitz im Ausland
Auch ehemalige Beamte internationaler Organisationen mit Sitz im Ausland können vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ausgenommen werden, wenn sie nach der Pensionierung weiterhin über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
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