Scheidung in Abwesenheit
Anerkennung verstösst nicht gegen Ordre public
Das Bundesgericht lässt die Anerkennung und Eintragung einer in Kosovo erfolgten einvernehmlichen Ehescheidung zu, obwohl die Ehefrau vom urteilenden Scheidungsgericht nicht persönlich angehört worden ist, wie es das Schweizerische Zivilgesetzbuch vorschreibt. Die Frau hatte lediglich einen Anwalt bevollmächtigt, sie im Scheidungsverfahren zu vertreten, doch ergibt sich laut dem Urteil aus Lausanne aus den Akten, dass sie mit der Scheidung einverstanden war.
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