Fluchtgefahr wegen Aussageverweigerung?
Pass und Identitätskarte zum zweiten Mal freigegeben
Macht ein Angeschuldigter in einem Strafverfahren von seinem verfassungsmässigen Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch, darf daraus nicht auf eine akute Fluchtgefahr geschlossen werden, die eine Passsperre oder gar Inhaftierung rechtfertigen könnte. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesstrafgerichts hervor, das zum zweiten Mal eine Verfügung der Bundesanwaltschaft aufgehoben hat, mit der Pass und Identitätskarte eines Beschuldigten beschlagnahmt wurden. Gleichzeitig war er verpflichtet worden, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden.
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