Überwachung des Telefons von Dritten
Pflicht zu umfassender Information
Lässt die Bundesanwaltschaft einen Telefonanschluss überwachen, muss sie den Betroffenen nachträglich nicht nur davon in Kenntnis setzen, sondern auch umfassend und klar über die Gründe informieren, die zum Eingriff ins Fernmeldegeheimnis geführt haben. Das verlangt in einem einstimmig gefällten Entscheid die Anklagekammer des Bundesgerichts.
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