Ausschluss der Hobbybauern
Rechtmässige Verordnungsbestimmung
Die Bestimmung in der Raumplanungsverordnung, wonach Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind (Art. 34 Abs. 5), entspricht laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts dem Sinn der verfassungsmässigen Ordnung und dem Raumplanungsgesetz.
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