Willenserklärung durch «Auto-Reply»
Urteil (9 S 289/02) des LG Köln vom 16. April 2003
Nach dem vorliegenden Urteil (9 S 289/02) des Landgerichts Köln vom 16. April 2003 ist eine durch automatische Antwortfunktion («Auto-Reply») erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren eine vollwertige Willenserklärung des Anbietenden. Von der Auslegung ihres Inhalts hänge weiter ab, ob durch sie der Vertrag zustande kommt. Wird erklärt, «der Auftrag werde umgehend bearbeitet», so sei dies eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung. Diese sei nicht mit der Begründung anfechtbar, dass bei der Einstellung der Preise ins Internet dem Verkäufer ein Irrtum unterlaufen sei.
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