Abwahl aus Stiftungsrat
Zirkularbeschluss ohne Betroffene
Ein Stiftungsrat kann einzelne seiner Mitglieder durch Zirkularbeschluss absetzen, auch wenn die Betroffenen an dem Verfahren nicht teilnehmen. Die auf Aktiengesellschaften zugeschnittene Bestimmung von Art. 713 des Obligationenrechts, wonach Zirkularbeschlüsse nur zulässig sind, wenn kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt, kommt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts in solchen Fällen nicht zum Tragen.
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