Zurechnungsunfähigkeit ab drei Promillen?
Massgeblich ist der jeweilige Rauschzustand
Auch eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration von gegen drei Promillen lässt nicht ohne weiteres auf eine absolute Unzurechnungsfähigkeit schliessen, die vollständige Straflosigkeit nach sich zieht. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das eine bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Busse von 5000 Franken für eine Autolenkerin bestätigt hat, die mit einem Blutalkoholwert von 2,29 bis 2,99 Promillen ihr Auto gegen eine Mauer gefahren hatte. Die Frau machte vergeblich geltend, sie sei auf Grund ihres schweren Rausches unzurechnungsfähig gewesen und dürfe daher nicht bestraft werden.
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