Die Abwesenheit des Richters ersetzt seinen Ausstand nicht
Auch wenn im Rubrum eines Urteils vermerkt ist, dass ein bestimmtes Mitglied der Kammer bei der Beurteilung der Streitsache abwesend war, ist laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) davon auszugehen, dass der fragliche Richter am Entscheid mitgewirkt hat. Der blosse Abwesenheitsvermerk genügt daher nicht, wenn der Magistrat wegen Befangenheit abgelehnt werden kann.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare