Streit um «Audi»
Die Genfer Ziviljustiz hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Automarke Audi im Jahre 1981 noch keine berühmte Marke war, die besonderen Schutz des Markenschutzgesetzes beanspruchen kann (Art. 15). Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor, das im Streit zwischen dem deutschen Autohersteller in Ingolstadt und der Banque Audi Suisse SA zu entscheiden hatte (vgl. NZZ vom 13. 1. 99).
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