Outsourcing der Bekämpfung der Geldwäscherei an Private
Wie letzte Woche bekanntgegeben wurde, will die Eidgenössische Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gestützt auf Artikel 18 des Geldwäschereigesetzes private Revisionsstellen akkreditieren und diesen die Kontrolle über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre übertragen. Sie erachtet die Delegation von Aufgaben an externe Geldwäschereigesetz-Revisoren als konsequente Weiterführung des Selbstregulierungssystems. Die zu kontrollierenden Finanzintermediäre sollen ihre Revisionsstelle selber auswählen und beauftragen. Als externe GwG-Revisionsstelle wird akkreditiert, wer bis 25. November 2001 ein diesbezügliches Gesuch stellt und die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
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