Zwischen Opferschutz und Verteidigungsrecht
Das Recht eines Angeklagten, dem als Belastungszeuge auftretenden Opfer Fragen zu stellen, ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts formeller Natur und hat absoluten Charakter. Daher darf ein Gericht von einer Konfrontation zwischen Angeklagtem und Belastungszeugen nicht mit der Begründung absehen, die Befragung vermöge am Beweisergebnis, wie es auf Grund anderer Elemente feststehe, ohnehin nichts mehr zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung).
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