Elterliche Sorge schliesst Entführung aus
Wer selber Mitinhaber des Sorgerechts sowie der elterlichen Sorge ist, wie das Gesetz die einstige elterliche Gewalt heute nennt (Art. 296 Abs. 1 Zivilgesetzbuch), kann nicht wegen Entführung und Freiheitsberaubung bestraft werden (Art. 183 Strafgesetzbuch), wenn er seinem Ehegatten das gemeinsame Kind eigenmächtig entzieht.
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