EMRK und Gestaltungspläne
Anspruch auf öffentliche Verhandlung
Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts kann ein Gestaltungsplan, der die künftige Bebauung eines Grundstücks detailliert regelt, in zivilrechtliche Ansprüche eines unmittelbaren Nachbarn eingreifen, so dass dieser im Falle eines Streits Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung hat (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare