Ergänzende Rechtsprechung zur gegenseitigen Anerkennung der Arztdiplome zwischen EU-Mitgliedstaaten
Gemäss Art. 2 der EU-Richtlinie 93/16 vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte anerkennt jeder EU-Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. In einem neuen Entscheid von letzter Woche hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften seine bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem argentinischen Ärztediplom ergänzt.
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