Vorzeitiger Massnahmenvollzug
Schwer zu beurteilende übermässige Dauer
Lässt ein Angeklagter sich freiwillig auf den vorzeitigen Vollzug einer stationären Massnahme ein, zu der er noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, gelten laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts die gleichen Grundrechtsgarantien wie beim vorzeitigen Strafantritt. Insbesondere muss der Haftrichter auf Verlangen prüfen, ob der vorläufige Massnahmenvollzug bereits übermässig lang dauert. Nicht erforderlich ist dagegen in der Regel, dass für diese richterliche Haftprüfung eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
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