Das rechtliche Gehör in der Arbeitslosenversicherung
Bevor eine Arbeitslosenkasse einen Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung einstellt, muss sie den Betroffenen laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) anhören. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, dass vor dem Erlass einer solchen Massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Dies ergibt sich indes nach Auffassung der Bundesrichter in Luzern direkt aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2).
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