Kriterium der «Langfristigkeit» von nachträglichen Mietverträgen für die Zulässigkeit des Doppelaufrufs
In Änderung bzw. Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 125 III 123 ff.) hält das Bundesgericht in einem Entscheid vom 14. April 2000 fest, dass jeder nachträgliche Mietvertrag grundsätzlich dem Doppelaufruf unterstellt werden kann (Art. 142 SchKG/Art. 812 ZGB sowie Art. 261 OR), und zwar unabhängig von seiner verbleibenden Restdauer. Eine Ausnahme macht es lediglich für diejenigen Mietverträge, deren Restdauer kürzer oder gleich lang ist wie die gesetzliche Kündigungsfrist (Art. 266c bzw. 266d OR).
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