Implikationen bezüglich der österreichischen Umsetzung von Artikel 17 der DSM-RL
Der österreichische Ministerialentwurf betreffend die Umsetzung der RL 2019/790 (DSM-RL), bringt neue Facetten in die Diskussion um das Thema „Upload-Filter“, weshalb eine Analyse des Entwurfs geboten ist. Augenmerk ist hierbei auf die Umsetzung von Artikel 17 RL 2019/790 zu legen. Dabei sollen zuerst ausgewählte Passagen des Ministerialentwurfs auf ihre Richtlinienkonformität überprüft werden. Folgend sollen mögliche datenschutzrechtliche Implikationen aufgezeigt werden, wobei insbesondere auf Personenbezug und Art. 22 DSGVO eingegangen wird.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Ausgewählte Problemfelder der österreichischen Umsetzung
- 2.1. Ausnahme für „kleine Ausschnitte“ von Werken (§ 89b Abs. 3)
- 2.1.1. Frage der Erforderlichkeit
- 2.1.2. Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip und kompetenzrechtliche Grundlagen
- 2.1.3. Informationspflicht an Rechteinhaber nach § 89b Abs. 3 Satz 2 ME
- 2.1.4. Das Konzept des „Pre-Flagging“ in § 89b Abs. 4
- 3. Upload-Filter als Profiling iSd Art. 22 DSGVO
- 3.1. Herstellung des Personenbezugs
- 3.2. Anwendbarkeit des Art. 22 DSGVO
- 3.3. Zulässigkeit der Nutzung von Upload-Filtern
- 4. Fazit
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