Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit von Inkassodienstleistern mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz
BGH – Der VIII. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs hat eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, welche Tätigkeiten einem Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind. (Urteil VIII ZR 285/18)
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