Die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts am Beispiel des Öffentlichkeitsprinzips von Gemeinderatssitzungen gemäss Art. 117 Abs. 4 B-VG
§ 14 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes – stellvertretend hier auch für die Tiroler und Kärntner Gemeindeordnungen bzw. Stadtrechte – bestimmt, dass aus besonderen Gründen die Einberufung des Gemeinderates oder Verhandlung einzelner Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden kann. Es besteht Unklarheit über das Tatbestandsmerkmal «aus besonderen Gründen». Bedeutet dies, dass die Öffentlichkeit aufgrund des Datenschutzes von einer Sitzung des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse auszuschließen ist, wenn über Bescheide, beraten oder beschlossen wird? Die Lösung dieses Problems erfolgt mittels der Lex-Specialis bzw. Lex-Posteriori-Methodik bzw. mittels einer Harmonisierung zwischen Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das Verhältnis zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip in Art. 117 Abs. 4 B-VG und dem § 1 DSG
- 2. Die ungenügende Determiniertheit des § 14 Abs. 2 Stadtrecht
- 3. Zusammenfassung
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