Per§onalia

Zuwahl am Basler Appellationsgericht

Am 16. Oktober 2019 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, aufgrund der gestiegenen Geschäftslast mittels Revision von § 87 GOG (SG 154.100) ein zusätzliches Gerichtspräsidium am Appellationsgericht zu schaffen. Am 22. Oktober 2019 erklärte die Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Gabriella Matefi ihren Rücktritt per Ende August 2020. Der Regierungsrat Basel-Stadt setzte mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 die Wahl eines neuen Mitglieds des Präsidiums mit einem Pensum von 100% und die Ersatzwahl eines Präsidiums mit einem Pensum von 60% auf den 17. Mai 2020 an. Am 20. März 2020 setzte der Regierungsrat diese Wahlen aufgrund der Covid-19-Pandemie wieder ab und stellte fest, dass sie zu gegebenem Zeitpunkt neu angeordnet würden. Zur Kompensation der daraus resultierenden Vakanz beantragte der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt dem Grossen Rat eine Zuwahl gemäss § 29 Abs. 2 GOG in dem Sinn, dass die Pensen bisheriger Präsidien mit Teilzeitpensen temporär aufgestockt und die Amtstätigkeit von lic. iur. Gabriella Matefi verlängert werden, bis die vom Volk zu wählenden neuen Präsidien ihr Amt aufnehmen können. 

Hiergegen hat ein sich der ordentlichen Wahl stellender Kandidat für das Amt als Appellationsgerichtspräsident Wahlbeschwerde ans Bundesgericht erhoben, mit der er beantragt, der Antrag des Gerichtsrats sei als verfassungswidrig zu erklären. Sein gleichzeitig gestelltes Gesuch, der Grosse Rat sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Wahlgeschäft (Zuwahl) bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde nicht durchzuführen, wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 5. Mai 2020 abgewiesen.

Der Grosse Rat hat in der Folge in seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 die Amtstätigkeit von Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Gabriella Matefi bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens bis Ende Januar 2021, verlängert und das Pensum von Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Eva Christ ab Juli 2020 bis drei Monate nach Amtsantritt des neu zu wählenden Präsidiums von 50 auf 90 Stellenprozent erhöht.