Die harmonisierte Mehrwertsteuer CH-FL

Grundlagen und Rechtsprechung durch das Schweizerische Bundesgericht zu Entscheiden aus dem Fürstentum Liechtenstein

  • Autor/Autorin: Martin Kocher
  • Beitragsart: Abhandlungen
  • Rechtsgebiete: Internationales Steuerrecht, Nationales Steuerrecht, Andere Abgaben und Steuern, Verfahrensrecht, Mehrwertsteuer
  • Zitiervorschlag: Martin Kocher, Die harmonisierte Mehrwertsteuer CH-FL, ASA 92 (2023/2024)
Dass ein Staat sich freiwillig der höchstrichterlichen Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt, geschieht nicht alle Tage. Und dass dieser Kompetenztransfer für den zedierenden Staat nicht zwingend nachteilig sein muss, belegt das seit gut 100 Jahren bestehende Zusammenwirken des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der vorliegende Aufsatz geht den Quellen dieser engen binationalen Zusammenarbeit nach und beleuchtet die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts im Bereich des im Fürstentum Liechtenstein herrschenden Mehrwertsteuerrechts. Besonders hervorgehoben werden die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift und das bundesgerichtliche Verfahren.

Inhalt

  • A. Einleitung
  • B. Ein Blick in die Geschichte
  • 1. Zollvertrag von 1923
  • a. Entstehung und Charakter
  • b. Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs von Gesetzen
  • c. Auswirkungen des EWR-Beitritts
  • 2. Warenumsatzsteuer von 1941
  • 3. Stempelabgaben von 1917
  • 4. Insbesondere zum Mehrwertsteuerrecht
  • a. Ablösung der WUST durch die MWST
  • b. Die Normierung der Mehrwertsteuer in den beiden Staaten
  • c. Schweizerisches Bundesgericht als gemeinsames Höchstgericht
  • C. Verfahrensrecht
  • 1. Einreichung einer Beschwerde
  • a. Anwendbares Verfahrensrecht
  • b. Formelles
  • 2. Prüfung der Beschwerde durch das Bundesgericht
  • a. Eintretensvoraussetzungen
  • b. Insbesondere zur sachlichen Zuständigkeit des Bundesgerichts
  • c. Verfahren vor Bundesgericht
  • D. Materielles Recht
  • 1. Übersicht
  • 2. Insbesondere zu den «Flugzeug-Fällen»
  • E. Zum Abschluss