Aktuelle Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei
Teil II: Änderungen 2020
Das Bundesgesetz über Finanzinstitute FINIG hat per 1. Januar 2020 verschiedene Änderungen in der Aufsicht der Nichtbanken-Finanzintermediäre gebracht. Die Änderungen betreffen insbesondere die Vermögensverwalter, die Trustees, die Handelsprüfer gemäss Edelmetallkontrollgesetz und die übrigen, bisher der Aufsicht der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG. Die Neuordnung der Aufsicht über diese Finanzintermediäre führte deshalb auch zu Änderungen im Geldwäschereigesetz.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Umsetzung FINIG
- 2.1. Einleitung
- 2.2. Neues Aufsichtsregime für Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer
- 2.2.1. Neue prudenzielle Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees
- 2.2.2. Ausweitung der Aufsicht über die Handelsprüfer gemäss Edelmetallkontrollgesetz
- 2.2.3. Wegfall DUFI-Status
- 2.2.3.1. Ausgangslage
- 2.2.3.2. Neue Regelung
- 2.3. Übergangsbestimmungen
- 2.3.1. Vermögensverwalter und Trustees
- 2.3.1.1. Übergangsbestimmungen FINIG
- 2.3.1.2. Übergangsbestimmungen FIDLEV
- 2.3.2. Handelsprüfer
- 2.3.2.1. Übergangsbestimmungen FINIG
- 2.3.2.2. Übergangsbestimmung FIDLEV
- 2.3.3. Übergangsbestimmungen für andere DUFI
- 2.3.3.1. Übergangsbestimmungen FINIG
- 2.3.3.2. Übergangsbestimmung FINIV
- 2.3.4. Zusammenfassung
- 2.4. Weitere Änderungen im Geldwäschereigesetz
- 2.5. Aufhebungen und Änderungen in anderen Bundesgesetzen
- 2.6. Änderungen in der Geldwäschereiverordnung
- 2.7. Änderungen in der GwV-FINMA
- 2.7.1. Wegfall der Zuständigkeit für DUFI im Geldwäschereigesetz
- 2.7.2. Beibehaltung der Regelungen für DUFI in der GwV-FINMA trotz Wegfall der Zuständigkeit
- 3. Schlussbemerkungen
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