Dringlichkeitsbeschlüsse nach Art. 238 Abs. 1 SchKG
Ausgewählte praktische Probleme bei dringlichen Beschlüssen der ersten Gläubigerversammlung im Konkursverfahren
In Konkursverfahren stellen sich nach Konkurseröffnung oft Fragen, deren Beantwortung grosse finanzielle Auswirkungen für die Gläubiger nach sich ziehen kann. Vielfach sind noch vor Konkurseröffnung Handlungen vorgenommen und Zustände geschaffen worden, die im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger einer schnellen Entscheidung bedürfen. Das Gesetz stellt diesbezüglich verschiedene Instrumente, insbesondere das Instrument des dringlichen Beschlusses der ersten Gläubigerversammlung nach Art. 238 Abs. 1 SchKG, zur Verfügung. Wie diese Bestimmung gehandhabt werden kann, sollen die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Problemstellung anhand eines Beispiels aus der Praxis
- 2. Allgemeines zu den Zirkularbeschlüssen
- 3. Kompetenz der ersten Gläubigerversammlung / Unterscheidung Not- und Dringlichkeitsverkauf
- 4. Die Frage der besonderen Dringlichkeit
- 5. Das Ermessen der Konkursverwaltung und das Interesse der Gesamtheit der Gläubiger als Richtschnur
- 6. Abtretung nach Art. 260 SchKG und Sicherstellung des Massainteresses
- 7. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare